1949-55

 

Parlamentarische Demokratie: Direktmandat

 

Seit der Bundestagswahl 1953 wird die Hälfte der Abgeordneten des Deutschen Bundestages über die Erststimme direkt in ihrem Wahlkreis gewählt, die andere Hälfte mit der Zweitstimme über die jeweilige Parteiliste. Das Direktmandat erhält der Kandidat, der die relative Mehrheit der Erststimmen bekommt, unabhängig vom Abschneiden seiner Partei. Erzielt eine Partei drei oder mehr Direktmandate, erhält sie Sitze im Bundestag entsprechend ihrem Zweitstimmenanteil, auch wenn sie die Fünf-Prozent-Hürde nicht überschreiten konnte. So erreicht die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS) bei der Bundestagswahl 1994 vier Direktmandate - und damit zwei Sitze im Bundestag - aber nur 4,4 Prozent der Zweitstimmen.
Erhält eine Partei mehr Direktmandate, als ihr nach dem Zweitstimmenanteil zustehen, kommt es zu Überhangmandaten. Durch Direktmandate werden Parteien mit regionalen Schwerpunkten gestärkt.

(sw) © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

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