Mit dem 17. Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes beschließt der Bundestag am 30. Mai 1968 die Einführung einer Notstandsverfassung. Neben 46 Abgeordneten der oppositionellen Freien Demokratischen Partei (FDP) lehnen auch 54 Abgeordnete aus den Parteien der Großen Koalition - vor allem von der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) - die Notstandsgesetze ab. Die Notstandsverfassung stellt den Staatsorganen Maßnahmen zur Abwehr innerer und äußerer Notlagen zur Verfügung. Dadurch erlöschen auch die Sonderrechte der Westmächte, die diese sich im Deutschlandvertrag zum Schutz ihrer in der Bundesrepublik stationierten Streitkräfte vorbehalten hatten.
Die Pläne zur Einfügung einer Notstandsverfassung in das Grundgesetz reichen bis 1958 zurück. Doch erst die Große Koalition verfügt über die für die Grundgesetzänderungen notwendige Zweidrittelmehrheit im Bundestag. Die Notstandsgesetze weiten im Verteidigungsfall, bei inneren Unruhen und Naturkatastrophen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes sowie seine Weisungsbefugnisse gegenüber den Bundesländern aus. Außerdem erlauben sie die Einschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses sowie den Einsatz der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes bei Unruhen im Inneren.
Der Verabschiedung der Notstandsgesetze durch den Bundestag geht eine bundesweite heftige öffentliche Auseinandersetzung voraus. Besonders Studentengruppen, die Gewerkschaften und das Kuratorium "Notstand der Demokratie" rufen zu Protesten und Massenkundgebungen auf. Diese Außerparlamentarische Opposition (APO) befürchtet, dass aufgrund der Notstandsgesetze die deutsche Demokratie autoritäre Züge annimmt.
(ag) © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland
Stand: 05.05.2003
Text: CC BY NC SA 4.0
Empfohlene Zitierweise:
Grau, Andreas: Notstandsgesetze, in: Lebendiges Museum Online, Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland,
URL: http://www.hdg.de/lemo/kapitel/geteiltes-deutschland-modernisierung/bundesrepublik-im-wandel/notstandsgesetze.html
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