1963-74

 

Sozial-liberale Koalition: § 218

Zeitschrift: "Stern" zum § 218, 1971
Plakat gegen § 218, 1975

Seit 1871 stellt das deutsche Strafrecht Abtreibungen grundsätzlich unter Strafe. Als Ausnahme von diesem Verbot lässt die Justiz seit 1927 Abtreibungen aus medizinischen Gründen zu. Im Rahmen der Reformen im Strafrecht plant die sozial-liberale Koalition seit 1972 auch eine Änderung des "Abtreibungsparagraphen" § 218 StGB. In der Öffentlichkeit ruft dieses Vorhaben heftige Auseinandersetzungen hervor. Die Befürworter der Reform stellen das Persönlichkeitsrecht der Mutter in den Vordergrund. Die Reformgegner betonen das uneingeschränkte Lebensrecht des Ungeborenen.

Zwei Modelle stehen sich im Bundestag gegenüber: Die von der CDU/CSU-Fraktion favorisierte "Indikationsregelung" lässt Abtreibungen nur unter medizinischen und ethischen Bedingungen zu. Nach der von den Fraktionen von SPD und F.D.P. unterstützten "Fristenregelung" ist sie grundsätzlich bis zur zwölften Schwangerschaftswoche straffrei. Nach langwierigen Beratungen entscheidet sich der Bundestag am 26. April 1974 mit knapper Mehrheit für eine Fristenregelung.

Die CDU klagt daraufhin vor dem Bundesverfassungsgericht, das die Fristenlösung im Februar 1975 für verfassungswidrig erklärt. Aufgrund der Vorgaben aus Karlsruhe verabschiedet der Bundestag am 6. Mai 1976 schließlich einen Kompromiss - die modifizierte Indikationsregelung: Der Schwangerschaftsabbruch bleibt innerhalb festgelegter Fristen straffrei, wenn eine der folgenden Indikationen vorliegt: Das Leben oder die Gesundheit der Schwangeren ist gefährdet (medizinische Indikation), eine schwere Schädigung des Ungeborenen (embryopathische Indikation), Schwangerschaft durch Vergewaltigung (kriminologische Indikation), oder eine soziale Notlage der Frau (soziale Indikation). Die Reform des § 218 wird besonders von den Kirchen kritisiert, die den grundsätzlichen Schutz des ungeborenen Lebens fordern. Teilen der Frauenbewegung geht die Reform jedoch nicht weit genug: Mit der Parole "Mein Bauch gehört mir" kämpfen sie für eine völlige Streichung des § 218 im Strafgesetzbuch.

Nach der deutschen Wiedervereinigung 1990 ist die Rechtslage zunächst uneinheitlich: In den alten Bundesländern ist weiterhin die Indikationsregelung in Kraft. In den neuen Bundesländern bleibt die von der DDR 1972 eingeführte Fristenregelung gültig, derzufolge die Frau in den ersten drei Monaten frei über die Fortsetzung der Schwangerschaft entscheiden kann.
Am 29. Juni 1995 beschließt der Bundestag eine modifizierte Fristenlösung mit Beratungspflicht: Demnach sind Abtreibungen in den ersten drei Schwangerschaftsmonaten rechtswidrig, bleiben aber straffrei, wenn sich die Frau mindestens drei Tage vor dem Eingriff beraten lässt. Der Staat räumt damit dem ungeborenen Leben Vorrang vor den Grundrechten der Frau (z.B. Selbstbestimmung) ein. Die Beratungspflicht entfällt bei medizinischer oder kriminologischer Indikation. Besteht Gefahr für das Leben oder den körperlichen bzw. seelischen Gesundheitszustand der Mutter, ist ein Schwangerschaftsabbruch bis zur Geburt zulässig. Begleitende soziale Maßnahmen sollen die Entscheidung für das Kind erleichtern.
Die katholische Kirche in Deutschland, bis dahin Teil des staatlichen Beratungssystems, stellt seit 1999 auf Weisung Papst Johannes Pauls II. keine für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch erforderlichen Beratungsscheine mehr aus.
Im Jahr 2005 werden in der Bundesrepublik 124.023 Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen.

(ag/sw) © Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland

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